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SATZUNG
der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft
- Landesverband Brandenburg e.V. -
Diese Satzung wurde am 29. 09. 1990 in Potsdam beschlossen, geändert durch die Mitgliederversammlung der DMSG - Landesverband Brandenburg - e.V.
am 09. Oktober 1999 in Lehnitz und
am 15. Oktober 2016 in Potsdam
am 26. September 2018 in Potsdam
am 1. September 2022 in Geltow
Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft
- Landesverband Brandenburg - e.V. Jägerstraße 18, 14467 Potsdam
Präambel
Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft ist eine Selbsthilfe- und Betreuungsorganisation von an Multipler Sklerose Erkrankten und deren Angehörigen sowie Förderern und Helfern, die sich der Betreuung der Erkrankten und deren Angehörigen sowie der Erforschung und Behandlung der Multiplen Sklerose annehmen.
Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft - Landesverband Brandenburg - e.V. Wurde am 29.09.1990 in Potsdam gegründet.
§ 1 Name, Mitgliedschaften, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft - Landesverband Brandenburg - e.V.
(2) Er ist Mitglied der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft - Bundesverband e.V. .
(3) Er gehört dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Brandenburg e.V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.
(4) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort im Vereinsregister des Amtsgerichtes am 07.05.1991 unter Nr. VR 480 eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie Menschen, insbesondere Menschen die an Multipler Sklerose erkrankt sind, zu beraten, zu betreuen und ihre Interessen zu vertreten.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch;
a) die soziale Beratung der Erkrankten
b) die Aufklärung und Information von Mitgliedern und der Öffentlichkeit
c) die Verbesserung der Behandlung und Rehabilitation der Erkrankten
d) Förderung der Forschung über Entstehung, Behandlung und Heilung der Multiplen Sklerose
e) materielle Unterstützung - nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel - hilfsbedürftiger Betroffener
f) die Vermittlung und Schaffung sozialer Hilfen und Dienstleistungen und die Errichtung und der Betrieb entsprechender Einrichtungen bzw. die Beteiligung an solchen Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und in Brandenburg ansässig ist. Über Ausnahmen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
(2) Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes. Sie üben ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Rahmen des Landesverbandes aus.
(3) Über Antrag und Aufnahme in den Verein entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Gegen Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende
b) durch Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen
oder die Interessen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand, der dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Förderer
(1) Natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins durch materielle oder immaterielle Unterstützung fördern wollen, können Förderer ohne mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten werden.
(2) Im Übrigen gilt § 4, Abs. 3, Satz 1 und Abs. 4.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt das Mitglied in Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
§ 6 Gliederung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband Brandenburg gliedert sich in nicht rechtsfähige Selbsthilfegruppen, in denen Mitglieder des Landesverbandes mit dem Ziel der Selbsthilfe zusammenwirken.
(2) Aufgabenwahrnehmung und Organisation der Selbsthilfegruppen werden durch Rahmenvorgaben des Geschäftsführenden Vorstandes geregelt.
(3) Angeschlossene Selbsthilfegruppen tragen den Namen „DMSG - Landesverband Brandenburg - e.V. Selbsthilfegruppe >Ortsname/Treffpunkt der Selbsthilfegruppe<. Zusatznamen sind in Rücksprache mit dem Vorstand zulässig.
(4) Selbsthilfegruppen können sich dem Landesverband nur anschließen, wenn mehr als 50% der Gruppenmitglieder Mitglieder der DMSG sind.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder nach § 4 zahlen Beiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall, bei Vorliegen triftiger Gründe, den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 8 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Geschäftsführende Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden. Sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Absatz (1) kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Absatz (1) nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse sowie für Beiratssitzungen und Beiratsbeschlüsse entsprechend.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, beantragen.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform oder über das Verbandsmagazin durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, unter Beifügung der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, der/dem Vorsitzenden zuzuleiten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle wesentlichen Fragen des Landesverbandes, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes und die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme der Berichte der Vertreterinnen / Vertreter des Patientenbeirates und des Ärztlichen Beirates
d) die Entlastung und Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
e) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbetrages
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins und Änderung seines Zwecks
h) die abschließende Behandlung von Berufungen gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Vereinsausschlüssen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn mit der Einladung der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderungen mitgeteilt wurde. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
- der / dem Vorsitzenden
- mindestens zwei Stellvertreterinnen / Stellvertretern
- der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
- mindestens einem weiteren Mitglied.
Mindestens ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes muss eine MS-Erkrankte / ein MS-Erkrankter sein.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand wird auf 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Wahlen der / des Vorsitzenden, der Stellvertreterin / des Stellvertreters und der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters in besonderen Wahlgängen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen / Nachfolger, der bis 4 Wochen nach der Wahl erfolgt, im Amt.
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist möglich, wenn ihm grobe Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, trifft in diesem Rahmen Festlegungen gem. § 6 Abs. 2 und entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Für die Erledigung seiner Aufgaben kann er sich einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers bedienen.
(5) Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der / dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, einzelne Aufgaben unter sich verteilen und Beschlüsse auf schriftlichem Wege herbeiführen.
(7) Der Geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:
a) die Festlegung der Grundsätze für die Organisation und das Arbeitsprogramm des Landesverbandes
b) die Bildung von Beiräten und die Berufung ihrer Mitglieder
c) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Beiräte
(1) Der Geschäftsführende Vorstand bildet und beruft einen Ärztlichen Beirat und einen Patientenbeirat. Er kann weitere Beiräte bilden.
(2) Die Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Als Beiratsmitglied kann nur berufen werden, wer Mitglied der DMSG - Landesverband Brandenburg - e.V. ist.
(3) Die Beiräte wählen aus ihren Mitgliedern eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
(4) Die Beiräte üben beratende Funktionen gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand aus. Auf Anforderungen geben sie Stellungnahmen und Berichte ab.
(5) Die Beiräte unterbreiten dem Geschäftsführenden Vorstand Vorschläge zur Aufnahme weiterer Beiratsmitglieder.
(6) An den Sitzungen der Beiräte kann ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen.
§ 12 Ärztlicher Beirat
(1) Dem Ärztlichen Beirat gehören als Mitglieder ausschließlich Ärztinnen / Ärzte an.
(2) Die / der Vorsitzende oder ein gewähltes Mitglied des Ärztlichen Beirates ist Mitglied des Ärztlichen Beirates des DMSG Bundesverbandes e.V..
(3) Der Ärztliche Beirat erstellt auf Anforderung des Vorstandes Gutachten über Vorschläge und Anträge, die sich auf die ärztliche Betreuung oder Behandlung oder Forschungsaufgaben im Rahmen der Ziele des Vereins beziehen. Er unterstützt den Vorstand bei der Beratung von Patienten sowie der Öffentlichkeit.
§ 13 Patientenbeirat
(1) Dem Patientenbeirat gehören MS-Erkrankte an.
(2) Der Abs. 2 des § 12 findet analog Anwendung.
(3) Aufgaben des Patientenbeirates sind die Einbringung der Belange der MS-Betroffenen, die Förderung des Informations- und Meinungsaustausches aus der Sicht der MS-Betroffenen sowie die Unterstützung des Vorstandes in der Öffentlichkeit.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführerin / Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
(2) Darüber hinaus sind im Protokoll Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Datum, Ort, Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter und Protokollführerin / Protokollführer festzuhalten.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen oder den Vereinszweck zu ändern, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft - Bundesverband - e.V., falls dieser nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Brandenburg - e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, mit der Auflage, es für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation von Menschen mit Multipler Sklerose zu verwenden.
Es handelt sich um die aktuell gültige, vollständige Fassung.
Potsdam, 19.12.2022